04.01.2018
Bauvertragsrecht: Das ändert sich 2018

Bauvertragsrecht: Das ändert sich 2018

Seit dem 01. Januar 2018 gilt das neue Bauvertragsrecht. Von den neuen Regelungen profitieren Privatleute, Unternehmen und Handwerker gleichermaßen – es gibt jedoch auch potenzielle Streitpunkte. Betroffen sind nur Verträge, die nach dem 01.01.2018 abgeschlossen wurden.

Die wichtigsten Änderungen sind:

Materialmängel

Haben Handwerker fehlerhaftes Material verwendet und der Bauherr reklamierte die Leistung, blieben Handwerker bisher auf ihren Kosten sitzen. Nach neuem Bauvertragsrecht dürfen Handwerker nun alle anfallenden Kosten vom Lieferanten einfordern, sofern dieser dies nicht in seinen AGB ausgeschlossen hat.

Anordnungsrecht

Sowohl bei Einfamilienhäusern, als auch bei Bürogebäuden darf der Auftraggeber nach Vertragsabschluss noch Änderungen am Bauwerk verlangen. Hält der Bauunternehmer diese Änderungen für unzumutbar, liegt die Nachweispflicht bei ihm.

Verbrauchervertrag und Baubeschreibung

Erstmals definiert der Gesetzgeber einen Verbrauchervertrag, der sowohl bei Neubauten, als auch bei großen Umbauten gilt. Vor Vertragsabschluss muss der Bauunternehmer zudem eine Baubeschreibung vorlegen. Diese muss u. a. Informationen wie allgemeine Informationen zum Bau/Umbau, enthaltenen Leistungen sowie einen Fertigstellungstermin enthalten.

Kündigung und Widerrufsrecht

Ab sofort können beide Parteien aus „wichtigen Gründen“ den Vertrag kündigen. Hier fehlte bislang eine klare Regelung für Bauunternehmer. Neu ist auch das ausgeweitete Widerrufsrecht: Bislang galt es nur für kleinere Umbauten oder Renovierungen; nun wird es auf Verbraucherverträge ausgeweitet und somit können auch Verträge über große Neu- und Umbauten innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Für bisher entstandene Kosten müssen Besteller allerdings aufkommen.

Ausführliche Informationen zum neuen Bauvertragsrecht finden Sie z. B. beim Verband Privater Bauherren (VPB): http://www.vpb.de/faq-bauvertragsrecht.html

Ihr Immobilienmakler

Norbert Brüggemann

Norbert Brüggemann

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