14.12.2017
Ab 2018: Neue Grenzwerte für Kaminöfen

Ab 2018: Neue Grenzwerte für Kaminöfen

Zum Jahresende droht vielen Kaminöfen und Heizkesseln das Aus: Sie müssen entsprechend nachgerüstet umgebaut oder stillgelegt werden. Um Bußgelder zu vermeiden, sollten Eigentümer prüfen, ob ihre Anlagen betroffen sind.

Grenzwerte sinken Stufenweise

Ab 2018 sind zunächst Anlagen betroffen, die vor dem 1. Januar 1985 ihre Zulassung bekommen haben. „Eigentümer sollten prüfen, ob ihr Kamin oder Ofen unter die Regelung fällt. Dann gilt es nachzurechnen, ob sich eine Nachrüstung lohnt“, rät Prof. Dr. Peter Rasche, Vorsitzender von Haus & Grund Rheinland. Geräte, die zwischen 1985 und 1994 zugelassen wurden, dürfen bis zum 31.12.2020 betrieben werden, Geräte aus dem Jahren 1995 bis 2010 sogar bis zum Jahre 2024.

Schornsteinfeger hilft bei unbekanntem Baujahr

Ist dem Eigentümer das Baujahr nicht bekannt, kann er den Schornsteinfeger bitten, die Emissionswerte zu ermitteln. Wird die Umrüstung oder Erneuerung der Anlage versäumt, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Einzige Ausnahme von dieser Regelung stellen historische Öfen, Ofenkamine und Herde dar: Geräte, die vor 1959 gebaut wurden, sind nicht betroffen.

Ihr Immobilienmakler

Norbert Brüggemann

Norbert Brüggemann

An St. Sebastian 14
41334 Nettetal

Telefon: 02153 953600
Telefax: 02153 953602

 Zurück zur Übersicht